Zusammenfassend erachtet das Gericht den hypothetischen Kau­ salzusammenhang als erstellt, hätte doch die schwere Himschädigung bei pflichtgemässem Handeln mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewendet werden können. 2. Dass ein Schwimmbad eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt, ist unbestritten. Der Ertrinkungsunfall ist denn auch geradezu typisch verlaufen, indem der ertrinkende Knabe - weil nicht sofort entdeckt und falsch reanimiert - so lange ohne Sauerstoffzufuhr blieb, bis der vorliegende schwere Himschaden eintrat.