keltert oder gewölbten Türen. Es mag deshalb durchaus Kunden ge­ ben, die gerade mit Blick auf die Gestaltung der Eingangspartie sich für eine Sauna der Klägerin entscheiden und nicht für die eines ande­ ren Herstellers. In Übereinstimmung mit dem Massnahmenentscheid, auf dessen Erwägungen im übrigen verwiesen werden kann, ist die Schutzwürdigkeit der drei klägerischen Modelle zu bejahen. OGer21.11.95