Die Türen der Klägerin heben sich "vorteilhaft vom Banalen und Naheliegenden" ab. Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass bis dahin Saunen offenbar vorwiegend nach Zweckmässigkeitsüberiegungen und weniger nach aesthetischen Gesichtspunkten produziert wurden. Jedenfalls zeigen die von der Beklagten eingereichten Unterlagen keine Saunen mit abgewin- 37 C. Gerichtsentscheide 3264