Die Beklagte beantragt die Einholung einer Expertise, falls das Gericht Zweifel haben sollte, dass ausschliesslich technische Gründe für die Verwendung gewölbter oder ein- und zweiseitig abgewinkelter Türen bestehen. Diese Frage erfordert kein besonderes Sachwissen, so dass auf die beantragte Beweismassnahme verzichtet werden kann. Der Umstand, dass die Form der Türen in den Hinteriegungsurkunden nicht näher beschrieben wird, dass also beispielsweise nichts über Längen und Winkelmasse der Abwinkelungen gesagt wird, spricht eher für eine technische Bedingtheit.