betreffend einen Briefkasten die Verneinung des Modellschutzes nicht aus. Dass ein Produkt "merkwürdig" sei, erlaube entgegen der im Massnahmeentscheid vertretenen Auffassung noch nicht, einen Modellschutztatbestand zu bejahen. Die Beklagte anerkennt immer­ hin, dass zweifach abgekantete Türen, die eine nicht abgewinkelte (plane) Wand abschliessen, nicht technisch bedingt sind. Die Beklagte beantragt die Einholung einer Expertise, falls das Gericht Zweifel haben sollte, dass ausschliesslich technische Gründe für die Verwendung gewölbter oder ein- und zweiseitig abgewinkelter Türen bestehen.