Jeder kann sein Erzeugnis auf jene Art und Weise hersteilen, die die einfachste und billigste ist und ihm die Form geben, die vom technischen Standpunkt aus am geeignetsten scheint, auch wenn es schliesslich dem Erzeugnis eines anderen gleicht [BGE 113 II 80, Erw. 3 c) = Pr. 76 (1987) Nr. 123], Der Beklagten ist insoweit recht zu geben, als die Verwendung von Glas für Saunatüren nicht geschützt ist, da es sich um eine Material­ wahl und nicht um eine Formgebung handelt. Das Schwergewicht ihrer Argumentation legt sie darauf, dass eine Abwinkelung - ob einoder zweiseitig - wie auch eine Wölbung nicht als Modell schützbar seien. Denn es bestehe eine technische Notwendigkeit, dem Grund­