nicht auf Herstellungsweise, Nützlichkeitszwecke und technische Wirkungen. Mit anderen Worten steht demnach eine Form dann zur freien Verfügung, wenn sie für den ihr zugedachten Nütz­ lichkeitszweck unentbehrlich ist (A. Troller, Immaterialgüterrecht, Band I, S. 469; L David, Komm. N. 3 zu Art. 3, Muster- und Modell­ gesetz, Basel 1994). Jeder kann sein Erzeugnis auf jene Art und Weise hersteilen, die die einfachste und billigste ist und ihm die Form geben, die vom technischen Standpunkt aus am geeignetsten scheint, auch wenn es schliesslich dem Erzeugnis eines anderen gleicht [BGE 113 II 80, Erw. 3 c) =