C. Gerichtsentscheide 3264 gerechtfertigt erscheinen liesse. Entsprechende Vorbringen hat die Appellantin indes nicht gemacht. OGer21.03.1995 3264 M uster- und M odellschutz. Schutzwürdigkeit von abgewinkelten und gewölbten Saunatüren aus Glas (Art. 3 MMG). 1. Die Beklagte verlangt widerklageweise die Ungültigerklärung der schweizerischen Teile der drei von der Klägerin hinterlegten Muster. Dies ist als Vorfrage für die klägerischen Rechtsbegehren anzusehen. Besteht Klarheit über die Gültigkeit der Modelle, lässt sich die Klage ohne weiteres beurteilen, da die Beklagte nicht bestreitet, dass die von ihr vertriebenen Saunatüren den Modellen des Klägers entspre­ chen. 2. Der Modellschutz erstreckt sich nach Art. 3 MMG (Bundesgesetz vom 30. März 1900 über die gewerblichen Muster und Modelle, SR 232.12 [MMG]) nicht auf Herstellungsweise, Nützlichkeitszwecke und technische Wirkungen. Mit anderen Worten steht demnach eine Form dann zur freien Verfügung, wenn sie für den ihr zugedachten Nütz­ lichkeitszweck unentbehrlich ist (A. Troller, Immaterialgüterrecht, Band I, S. 469; L David, Komm. N. 3 zu Art. 3, Muster- und Modell­ gesetz, Basel 1994). Jeder kann sein Erzeugnis auf jene Art und Weise hersteilen, die die einfachste und billigste ist und ihm die Form geben, die vom technischen Standpunkt aus am geeignetsten scheint, auch wenn es schliesslich dem Erzeugnis eines anderen gleicht [BGE 113 II 80, Erw. 3 c) = Pr. 76 (1987) Nr. 123], Der Beklagten ist insoweit recht zu geben, als die Verwendung von Glas für Saunatüren nicht geschützt ist, da es sich um eine Material­ wahl und nicht um eine Formgebung handelt. Das Schwergewicht ihrer Argumentation legt sie darauf, dass eine Abwinkelung - ob ein- oder zweiseitig - wie auch eine Wölbung nicht als Modell schützbar seien. Denn es bestehe eine technische Notwendigkeit, dem Grund­ riss der Wand zu folgen, in welche die Türe eingelassen werde. Dass eine technische Massnahme auch zu einer Verschönerung führen könne, schliesse nach Meinung des Bundesgerichts in BGE 95 II 475 36 C. Gerichtsentscheide 3264 betreffend einen Briefkasten die Verneinung des Modellschutzes nicht aus. Dass ein Produkt "merkwürdig" sei, erlaube entgegen der im Massnahmeentscheid vertretenen Auffassung noch nicht, einen Modellschutztatbestand zu bejahen. Die Beklagte anerkennt immer­ hin, dass zweifach abgekantete Türen, die eine nicht abgewinkelte (plane) Wand abschliessen, nicht technisch bedingt sind. Die Beklagte beantragt die Einholung einer Expertise, falls das Gericht Zweifel haben sollte, dass ausschliesslich technische Gründe für die Verwendung gewölbter oder ein- und zweiseitig abgewinkelter Türen bestehen. Diese Frage erfordert kein besonderes Sachwissen, so dass auf die beantragte Beweismassnahme verzichtet werden kann. Der Umstand, dass die Form der Türen in den Hinteriegungs- urkunden nicht näher beschrieben wird, dass also beispielsweise nichts über Längen und Winkelmasse der Abwinkelungen gesagt wird, spricht eher für eine technische Bedingtheit. Denn für die aesthetische Wirkung, auf die es für den gesetzlichen Schutz an­ kommt, ist das Verhältnis von Schenkellängen und Winkelmass nicht völlig unbedeutend. Die Klägerin bietet ihre Saunen in Standard­ massen an. Dabei verhält es sich nicht so, dass Ausgangspunkt ein bestimmter Grundriss bildet, sondern dass ein Kunde sich aufgrund des Prospektmaterials und von Ausstellungsstücken für einen be­ stimmten Typ entscheidet. Bei einer Typisierung ist das Bedürfnis für einen Formschutz naheliegender als bei Einzelanfertigungen. Dabei ist der Gesamteindruck, den die Saunatüre als gewichtiger Bestand­ teil wegen ihrer gestalterischen Wirkung entscheidend mitprägt, massgebend. Für den Entscheid, den Zugang zu einer Saunakabine über eine Ecke zu schaffen und damit die Voraussetzungen für eine abgewinkelte Türe, sind vonwiegend aesthetische Überlegungen zur Ausgestaltung der Sauna als Ganzes massgebend. Dasselbe gilt im Falle einer abgerundeten Sauna, welche nach einer Türe verlangt, wie sie das Modell DM/014 226 schützt. Die Schutzwürdigkeit eines Modells beruht darauf, dass der Urheber erkennbar einen aestheti- schen Effekt erzielen wollte (vgl. L David, a.a.O. N. 11). Eine derar­ tige Absicht liegt auf der Hand. Die Türen der Klägerin heben sich "vorteilhaft vom Banalen und Naheliegenden" ab. Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass bis dahin Saunen offenbar vorwiegend nach Zweckmässigkeitsüberiegungen und weniger nach aestheti- schen Gesichtspunkten produziert wurden. Jedenfalls zeigen die von der Beklagten eingereichten Unterlagen keine Saunen mit abgewin- 37 C. Gerichtsentscheide 3264 keltert oder gewölbten Türen. Es mag deshalb durchaus Kunden ge­ ben, die gerade mit Blick auf die Gestaltung der Eingangspartie sich für eine Sauna der Klägerin entscheiden und nicht für die eines ande­ ren Herstellers. In Übereinstimmung mit dem Massnahmenentscheid, auf dessen Erwägungen im übrigen verwiesen werden kann, ist die Schutzwürdigkeit der drei klägerischen Modelle zu bejahen. OGer21.11.95