Die von der Appellantin angerufene Lehrmeinung von Leemann beschränkt sich darauf, die Richtigkeit des bundesgerichtli­ chen Entscheides zu bestreiten, ohne aber hiefür Argumente vorzu­ tragen. Wenn eine Vereinbarung über ein Vorschieben der Fälligkeit immer dann unwirksam wäre, wenn die ursprüngliche Forderung vor der Grundpfandbetreibung fällig geworden wäre, hätte dies zur Folge, dass bestimmte Änderungen eines Miet- oder Pachtverhältnisses fak­ tisch generell ausgeschlossen würden. Von Bedeutung könnte in die­ sem Zusammenhang bloss sein, ob die Vorverschiebung der Fällig­ keit in einer Art und Weise erfolgte, die eine paulianische Anfechtung