2. Nicht zu folgen vermag das Obergericht der Appellantin, die unter Hinweis auf Leemann (Das Pfandrecht der Grundpfandgläubiger an den Miet- und Pachtzinsforderungen, SJZ 24, 1927, S. 82) eine Er­ weiterung des Anwendungsbereiches von Art. 806 Abs. 3 ZGB re­ klamiert. Weshalb der Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1917 über die Tragweite von Art. 806 ZGB (BGE 43 III 363 ff.) durch die VZG abgeändert worden sein soll, ist der Appellationseingabe nicht zu entnehmen. Die von der Appellantin angerufene Lehrmeinung von Leemann beschränkt sich darauf, die Richtigkeit des bundesgerichtli­ chen Entscheides zu bestreiten, ohne aber hiefür Argumente vorzu­ tragen.