Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 806 Abs. 1 ZGB erstreckt sich die Pfandhaft bei einem vermieteten oder verpachteten Pfandgrundgrundstück auf die Miet- und Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung bis zur Verwertung auflaufen (dazu H. Leemann, Das Pfandrecht der Grundpfandgläubiger an den Miet- und Pachtzinsforderungen, in SJZ 24 [1927], 77 ff). Dem Zinsschuldner gegenüber wird die Pfandhaft erst von der Mitteilung der Betreibung oder Konkurseröffnung an wirksam (Art. 806 Abs. 2 ZGB und Art. 91 VZG). Er kann deshalb bis zu diesem Zeitpunkt mit befreiender Wir­ kung Zahlung an den Zinsgläubiger leisten. Art. 806 Abs. 3