Der Beizug der Materialien auch zum VwGerG er­ gibt, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelwege nach dem Grund­ satz "eine Verfügung, ein Rekurs, eine Beschwerde" straffen wollte. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass ein zweifacher Be­ schwerdeweg den Absichten des Gesetzgebers widersprechen würde. Die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung ist daher im Ergebnis als Lückenfüllung nicht zu beanstanden. Demnach können Rekursent­ scheide nach Art. 49 Abs. 3 EG RPG weiterhin erst zusammen mit der regierungsrätlichen Plangenehmigung ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. VGer 24.1.1996 31