in Auslegung von Art. 49 und 50 EG RPG nach Beizug der Materia­ lien zum Schluss, dass der Gesetzgeber die Weiterziehbarkeit des Zwischenentscheides nach Art. 49 Abs. 3 EG RPG weder klar bejaht noch verneint hat. Unter diesen Umständen verlangt das Rechtsver­ weigerungsverbot von der rechtsanwendenden Behörde, dass sie eine solche echte Lücke analog zu den im Gesetz vorhandenen Wer­ tungen schliesst. Der Beizug der Materialien auch zum VwGerG er­ gibt, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelwege nach dem Grund­ satz "eine Verfügung, ein Rekurs, eine Beschwerde" straffen wollte.