Nach Art. 49 Abs. 3 EG RPG (in der geänderten Fassung vom 30. April 1995) entscheidet der Regierungsrat über Rekurse gegen Ein­ spracheentscheide des Gemeinderates nicht mehr endgültig. Daraus leitete ein Beschwerdeführer entgegen der Rechtsmittelbelehrung durch den Regierungsrat ab, gegen dessen Rekursentscheid könne Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, noch bevor der Regierungsrat nach Art. 50 EG RPG über die Plangenehmigung ent­ schieden habe. Dabei war unbestritten, dass gegen die regierungsrätliche Plangenehmigung jedenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann (Art. 9 Abs. 1 lit. a VwGerG). Nach Art. 9 Abs. 2 VwGerG kann das Gesetz weitere Streitigkeiten