B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2147 Art. 104 lit. cO G genannten Fälle vorliegt. Denn auch das ANAG sehe keine Ermessenskontrolle durch das Bundesgericht vor. (Im Rahmen seiner Rechtskontrolle prüft das Bundesgericht die Verhält­ nismässigkeit der angefochtenen Massnahme frei; hingegen belässt es der kantonalen Behörde insofern ihren Ermessensspielraum, als es um die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme geht). Ent­ sprechend ist in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VwGerG die Ermes­ senskontrolle durch das Verwaltungsgericht auch in diesen Fällen ausgeschlossen. VGer 29.11.1995 2147