Nutzungsplanung. Der Rekursentscheid des Regierungsrates nach Art. 49 Abs. 3 EG RPG ist als Zwischenentscheid nicht selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Eine allfällige Be­ schwerde kann erst nach der Genehmigung der Nutzungsplanung durch den Regierungsrat erhoben werden.