Liegt keiner dieser Fälle vor, entfällt die Ermessensprüfung auch vor Verwal­ tungsgericht. Nach Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG ist auf dem Gebiet der Fremdenpoli­ zei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Die zuständigen Frem­ denpolizeibehörden entscheiden über die Bewilligung des Aufenthal­ tes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art.