In diesen Fällen steht auch dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu; dessen Prüfung beschränkt sich auf Ermessensmissbrauch und -Überschreitung, welche beide als Rechtsverletzungen gelten. Selbst wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesge­ richt gegeben ist, kann dieses die Angemessenheit des angefochte­ nen Entscheides nicht überprüfen, wenn keiner der in Art. 104 lit. c OG genannten Fälle voriiegt (BGE 116 1b 356 E. 2a). Liegt keiner dieser Fälle vor, entfällt die Ermessensprüfung auch vor Verwal­ tungsgericht.