Im Rahmen der öffentlichen Auflage des Baugesuches erhob ein Nach­ bar Einsprache, Rekurs und Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Infolge Nichtgebrauchs erlosch die wirtschaftspolizeiliche Bewilligung noch während des umstrittenen Baubewilligungsverfahrens (Art. 23 Abs. 3 GGG), worauf der Bauherr sein Gesuch umgehend erneuerte. Das Verwaltungsgericht heisst die Baubeschwerde des Nachbarn gut. Es weist die Sache zur koordinierten Rechtsanwendung an die erst­ instanzlich zuständige Baubewilligungskommission zurück. Der Bau­ entscheid ist mit dem Bewilligungsentscheid der Polizeidirektion in­ haltlich wie zeitlich zu koordinieren.