Ein Bauherr ersuchte je separat die Baubewilligungskommission der Gemeinde und die Polizeidirektion um die Bewilligung einer Garten­ wirtschaft. Die nach Art. 12 ff. des Gesetzes über das Gastgewerbe (GGG, bGS 955.11) erforderliche wirtschaftspolizeiliche Bewilligung wurde ihm von der Polizeidirektion unter dem Vorbehalt erteilt, dass er die nach Raumplanungs-, Feuerpolizei-, Bau- und Gesundheitspo­ lizeirecht notwendigen Bewilligungen noch einzuholen habe. Die wirt­ schaftspolizeiliche Bewilligung wurde unangefochten rechtskräftig. Im Rahmen der öffentlichen Auflage des Baugesuches erhob ein Nach­ bar Einsprache, Rekurs und Verwaltungsgerichtsbeschwerde.