B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2145 2146 2145 Baubew illigung für die Errichtung einer Gartenwirtschaft. Koordina­ tion mit der wirtschaftspolizeilichen Bewilligung. Ein Bauherr ersuchte je separat die Baubewilligungskommission der Gemeinde und die Polizeidirektion um die Bewilligung einer Garten­ wirtschaft. Die nach Art. 12 ff. des Gesetzes über das Gastgewerbe (GGG, bGS 955.11) erforderliche wirtschaftspolizeiliche Bewilligung wurde ihm von der Polizeidirektion unter dem Vorbehalt erteilt, dass er die nach Raumplanungs-, Feuerpolizei-, Bau- und Gesundheitspo­ lizeirecht notwendigen Bewilligungen noch einzuholen habe. Die wirt­ schaftspolizeiliche Bewilligung wurde unangefochten rechtskräftig. Im Rahmen der öffentlichen Auflage des Baugesuches erhob ein Nach­ bar Einsprache, Rekurs und Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Infolge Nichtgebrauchs erlosch die wirtschaftspolizeiliche Bewilligung noch während des umstrittenen Baubewilligungsverfahrens (Art. 23 Abs. 3 GGG), worauf der Bauherr sein Gesuch umgehend erneuerte. Das Verwaltungsgericht heisst die Baubeschwerde des Nachbarn gut. Es weist die Sache zur koordinierten Rechtsanwendung an die erst­ instanzlich zuständige Baubewilligungskommission zurück. Der Bau­ entscheid ist mit dem Bewilligungsentscheid der Polizeidirektion in­ haltlich wie zeitlich zu koordinieren. In formeller Hinsicht sind die bei­ den Entscheide dem Gesuchsteller und gegebenenfalls weiteren Be­ teiligten zumindest gleichzeitig zu eröffnen. VGer 30.8.1995 2146 Frem denpolizei. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (Art. 11 des Geset­ zes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VwGerG, bGS 143.6). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht grundsätzlich Rechtsverletzungen (inklusive Ermessensmissbrauch und -Überschreitung) und die unrichtige oder unvollständige Feststel­ lung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Volle 28 B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2146 Überprüfungsbefugnis, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, hat das Verwaltungsgericht nur, soweit sein Entscheid an eine Bun­ desinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann (Art. 11 Abs. 2 VwGerG; vgl. auch Art. 98a Abs. 3 OG). Dies betrifft einerseits Fälle, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder das eidg. Versicherungsgericht weiterge­ zogen werden können, anderseits solche, für deren letztinstanzliche Beurteilung der Bundesrat zuständig ist (vgl. erläuternder Bericht der Expertenkommission zum VwGerG vom 20. Okt. 1992, S. 11). Von der Ermessenskontrolle ausgenommen sind demnach zu­ nächst die nur mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht weiterziehbaren Fälle, da dem Bundesgericht im staatsrechtlichen Verfahren selbst bei sog. freier Kognition nie die Möglichkeit gegeben ist, das Ermessen der kantonalen Behörden zu korrigieren. In diesen Fällen steht auch dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu; dessen Prüfung beschränkt sich auf Ermessensmissbrauch und -Überschreitung, welche beide als Rechtsverletzungen gelten. Selbst wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesge­ richt gegeben ist, kann dieses die Angemessenheit des angefochte­ nen Entscheides nicht überprüfen, wenn keiner der in Art. 104 lit. c OG genannten Fälle voriiegt (BGE 116 1b 356 E. 2a). Liegt keiner dieser Fälle vor, entfällt die Ermessensprüfung auch vor Verwal­ tungsgericht. Nach Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG ist auf dem Gebiet der Fremdenpoli­ zei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Die zuständigen Frem­ denpolizeibehörden entscheiden über die Bewilligung des Aufenthal­ tes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG). Dem Beschwerdefüh­ rer steht demnach kein Anspruch auf die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, und mithin entfällt die Ermessenskon­ trolle vor Verwaltungsgericht, wenn er sich nicht auf eine Sondemorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen kann. Im gege­ benen Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben). Das Bundesgericht hielt in BGE 116 lb 356 E. 2a und 3b dazu fest, dass selbst in Fällen, in denen eine von Art. 8 ge­ schützte Familienbeziehung vorliegt und mithin ein Anspruch auf Bewilligungserteilung zu bejahen ist, es die Angemessenheit des an­ gefochtenen Entscheides nicht überprüfen kann, da keiner der in 29 B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2147 Art. 104 lit. cO G genannten Fälle vorliegt. Denn auch das ANAG sehe keine Ermessenskontrolle durch das Bundesgericht vor. (Im Rahmen seiner Rechtskontrolle prüft das Bundesgericht die Verhält­ nismässigkeit der angefochtenen Massnahme frei; hingegen belässt es der kantonalen Behörde insofern ihren Ermessensspielraum, als es um die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme geht). Ent­ sprechend ist in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VwGerG die Ermes­ senskontrolle durch das Verwaltungsgericht auch in diesen Fällen ausgeschlossen. VGer 29.11.1995 2147 Nutzungsplanung. Der Rekursentscheid des Regierungsrates nach Art. 49 Abs. 3 EG RPG ist als Zwischenentscheid nicht selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Eine allfällige Be­ schwerde kann erst nach der Genehmigung der Nutzungsplanung durch den Regierungsrat erhoben werden. Nach Art. 49 Abs. 3 EG RPG (in der geänderten Fassung vom 30. April 1995) entscheidet der Regierungsrat über Rekurse gegen Ein­ spracheentscheide des Gemeinderates nicht mehr endgültig. Daraus leitete ein Beschwerdeführer entgegen der Rechtsmittelbelehrung durch den Regierungsrat ab, gegen dessen Rekursentscheid könne Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, noch bevor der Regierungsrat nach Art. 50 EG RPG über die Plangenehmigung ent­ schieden habe. Dabei war unbestritten, dass gegen die regierungsrät- liche Plangenehmigung jedenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann (Art. 9 Abs. 1 lit. a VwGerG). Nach Art. 9 Abs. 2 VwGerG kann das Gesetz weitere Streitigkeiten und daher namentlich auch Zwischenentscheide, welche für den Bür­ ger noch nicht direkt verbindlich sind, zum Weiterzug ans Verwal­ tungsgericht vorsehen. Dies würde gegebenenfalls bedeuten, dass im Planfestsetzungsverfahren zunächst der regierungsrätliche Rekurs­ entscheid nach Art. 49 Abs. 3 EG RPG und danach auch der Ge­ nehmigungsentscheid je separat mit Beschwerde beim Verwaltungs­ gericht angefochten werden könnten. Das Verwaltungsgericht kommt 30