B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2144 Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kommt eine ver­ gleichsweise noch längere Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur An­ wendung, die es namentlich dem Rechtskundigen in aller Regel er­ laubt, Antrag zu stellen und seine Beschwerde zu begründen. Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Grund, im Beschwerdeverfah­ ren von dieser gefestigten, restriktiven Praxis zu Art. 22 Abs. 3 VwVG abzuweichen. Mithin gewährt auch das Verwaltungsgericht Anwälten und anderen Rechtskundigen nur ausnahmsweise und auf begründe­ tes Gesuch hin eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung oder -begründung. Im übrigen wird auf unvollständige Beschwerden Rechtskundiger grundsätzlich nicht eingetreten. VGer 31.5.1995 2144 Strassenverkehr, Führerausweisentzug: Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (Art. 11 des Gesetzes über die Verwaltungsge­ richtsbarkeit, VwGerG, bGS 143.6). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht grundsätzlich Rechtsverletzungen (inklusive Ermessensmissbrauch und -Überschreitung) und die unrichtige oder unvollständige Feststel­ lung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Volle Überprüfungsbefugnis, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, hat das Verwaltungsgericht nur, soweit sein Entscheid an eine Bun­ desinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann (Art. 11 Abs. 2 VwGerG; vgl. auch Art. 98a Abs. 3 OG). Im Falle eines Führerausweisentzuges kann das Bundesgericht nach Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG die Angemessenheit der angefochtenen Ver­ fügung nicht überprüfen, da diesbezüglich weder das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) noch das übrige Bundesrecht diese Rüge vorsehen. Entsprechend eingeschränkt ist daher auch die Ko­ gnition des Verwaltungsgerichtes. VGer 28.6.1995 27