Anwälten und anderen Rechtskundigen nur ausnahmsweise und auf begründe­ tes Gesuch hin eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung oder -begründung. Im übrigen wird auf unvollständige Beschwerden Rechtskundiger grundsätzlich nicht eingetreten. VGer 31.5.1995 2144 Strassenverkehr, Führerausweisentzug: Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (Art. 11 des Gesetzes über die Verwaltungsge­ richtsbarkeit, VwGerG, bGS 143.6).