22; BGE 108 la 209 E. 2c/3 zur vergleichbaren Praxis in ZH). Eine Nach­ frist zur Rechtsmittelbegründung kann demnach insbesondere für Anwälte nur ausnahmsweise in Frage kommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einreichung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (ARGVP 1988 Nr. 1045). Im 26 B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2144