Nachfristen sollen demnach vorab dem Rechtsunkundigen und Unbeholfenen gewährt werden. Dagegen soll ein Rechtskundiger, der, um sich eine zusätzliche Frist zu ver­ schaffen, absichtlich keine Begründung einreicht, gegenüber einem pflichtgemäss handelnden Beschwerdeführer keinesfalls bevorteilt werden. Die Nachfristpraxis soll nicht zu einer faktischen Verlänge­ rung der Rechtsmittelfrist führen (Schär, a.a.O., N 19/20 zu Art. 22; BGE 108 la 209 E. 2c/3 zur vergleichbaren Praxis in ZH).