Wohl sieht Art. 22 Abs. 3 VwVG vor, dass ein unvollständiges Rechtsmittel nachträglich verbessert werden kann. Allerdings besteht zu dieser Bestimmung seit längerem eine vom Regierungsrat entwickelte Praxis, wonach diese Verbesse­ rungsmöglichkeit nur ausnahmsweise gewährt wird. Diese verschärfte Praxis geht zurück auf unwidersprochen gebliebene Äusserungen in den Gesetzesmaterialien und wird mit der Einführung einer längeren Rekursfrist von 20 Tagen im neuen Verwaltungsverfahrensgesetz be­ gründet (H.J. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwal­ tungsverfahren, N 21 zu Art. 22). Nachfristen sollen demnach vorab dem Rechtsunkundigen und Unbeholfenen gewährt werden.