Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist liess der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt gegen einen Rekursentscheid des Regierungsra­ tes Beschwerde erheben. Er verwies lediglich auf die vor der Vorin­ stanz vorgebrachten Anträge und ersuchte im übrigen um eine an­ gemessene Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels. Nach Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGerG; bGS 143.6) ist eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen. Nach Art. 22 Abs. 2 VwVG, der sinngemäss auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsge­ richt gilt (Art. 12 VwGerG), hat eine Beschwerde einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Wohl sieht Art.