B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2143 2143 Verfahren. Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Be­ schwerde (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfah­ ren; bGS 143.5). Unverändert restriktive Praxis auch vor Verwal­ tungsgericht. Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist liess der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt gegen einen Rekursentscheid des Regierungsra­ tes Beschwerde erheben. Er verwies lediglich auf die vor der Vorin­ stanz vorgebrachten Anträge und ersuchte im übrigen um eine an­ gemessene Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels. Nach Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGerG; bGS 143.6) ist eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen. Nach Art. 22 Abs. 2 VwVG, der sinngemäss auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsge­ richt gilt (Art. 12 VwGerG), hat eine Beschwerde einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Wohl sieht Art. 22 Abs. 3 VwVG vor, dass ein unvollständiges Rechtsmittel nachträglich verbessert werden kann. Allerdings besteht zu dieser Bestimmung seit längerem eine vom Regierungsrat entwickelte Praxis, wonach diese Verbesse­ rungsmöglichkeit nur ausnahmsweise gewährt wird. Diese verschärfte Praxis geht zurück auf unwidersprochen gebliebene Äusserungen in den Gesetzesmaterialien und wird mit der Einführung einer längeren Rekursfrist von 20 Tagen im neuen Verwaltungsverfahrensgesetz be­ gründet (H.J. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwal­ tungsverfahren, N 21 zu Art. 22). Nachfristen sollen demnach vorab dem Rechtsunkundigen und Unbeholfenen gewährt werden. Dagegen soll ein Rechtskundiger, der, um sich eine zusätzliche Frist zu ver­ schaffen, absichtlich keine Begründung einreicht, gegenüber einem pflichtgemäss handelnden Beschwerdeführer keinesfalls bevorteilt werden. Die Nachfristpraxis soll nicht zu einer faktischen Verlänge­ rung der Rechtsmittelfrist führen (Schär, a.a.O., N 19/20 zu Art. 22; BGE 108 la 209 E. 2c/3 zur vergleichbaren Praxis in ZH). Eine Nach­ frist zur Rechtsmittelbegründung kann demnach insbesondere für Anwälte nur ausnahmsweise in Frage kommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einreichung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (ARGVP 1988 Nr. 1045). Im 26 B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2144 Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kommt eine ver­ gleichsweise noch längere Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur An­ wendung, die es namentlich dem Rechtskundigen in aller Regel er­ laubt, Antrag zu stellen und seine Beschwerde zu begründen. Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Grund, im Beschwerdeverfah­ ren von dieser gefestigten, restriktiven Praxis zu Art. 22 Abs. 3 VwVG abzuweichen. Mithin gewährt auch das Verwaltungsgericht Anwälten und anderen Rechtskundigen nur ausnahmsweise und auf begründe­ tes Gesuch hin eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung oder -begründung. Im übrigen wird auf unvollständige Beschwerden Rechtskundiger grundsätzlich nicht eingetreten. VGer 31.5.1995 2144 Strassenverkehr, Führerausweisentzug: Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (Art. 11 des Gesetzes über die Verwaltungsge­ richtsbarkeit, VwGerG, bGS 143.6). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht grundsätzlich Rechtsverletzungen (inklusive Ermessensmissbrauch und -Überschreitung) und die unrichtige oder unvollständige Feststel­ lung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Volle Überprüfungsbefugnis, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, hat das Verwaltungsgericht nur, soweit sein Entscheid an eine Bun­ desinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann (Art. 11 Abs. 2 VwGerG; vgl. auch Art. 98a Abs. 3 OG). Im Falle eines Führerausweisentzuges kann das Bundesgericht nach Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG die Angemessenheit der angefochtenen Ver­ fügung nicht überprüfen, da diesbezüglich weder das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) noch das übrige Bundesrecht diese Rüge vorsehen. Entsprechend eingeschränkt ist daher auch die Ko­ gnition des Verwaltungsgerichtes. VGer 28.6.1995 27