C. Gerichtsentscheide 3261 4. Öffentliches Recht Anwaltsrecht 3261 Anwalt. Interessenkonflikt/Doppeldlenen verneint (Art. 8 Anwaltsord­ nung vom 29.11.1956, bGS 145.52). Anwalt Dr. X vertrat die Beschwerdeführer im Jahre 1988 als Bauherrn in einem Baubewilligungsverfahren. 1994 führte er ein Mandat für de­ ren Nachbarn In Ihrem Baubewilligungsverfahren, gegen das die Be­ schwerdeführer Einsprache erhoben hatten. Aus den Erwägungen: Die Beschwerdeführer rügen einen Verstosses gegen das Verbot der getreuen Mandatsführung, wie es aus Art. 8 der Anwaltsordnung vom 29. November 1956 (bGS 145.52) hergeleitet wird (vgl. E. Künzler, Das Anwaltsrecht des Kantons Appenzell A. Rh., S. 77). Während andere Anwaltsordnungen, wie etwa die st. gallische In Art. 10 Abs. 2, Anwäl­ ten untersagen, verschiedene Parteien, deren Interessen nicht über­ einstimmen, in der gleichen Sache zu vertreten (ähnlich auch Art. 13 des bernischen Fürsprechergesetzes vom 6. Juni 1984), fehlt im aus- serrhodischen Anwaltsrecht eine ausdrückliche Vorschrift. In Ihrer Pra­ xis hält sich die Anwaltsaufsichtskommission indessen an die Grund­ züge der Regelung in andern Kantonen (vgl. Entscheid vom 10.4.1991 in Sachen R.). Der Tatbestand des Doppeldienens (Prävarikation) setzt einen Sachzusammenhang voraus. So spricht Art. 10 Abs. 2 der st. galli­ schen Anwaltsordnung von "gleicher Sache", Art. 13 des bernischen Fürsprechergesetzes von "gleichem Sachzusammenhang". Daran fehlt es vorliegend, denn es handelt sich um zwei Baugesuche über ver­ 110 C. Gerichtsentscheide 3261, 3262 schiedene Baugrundstücke, wobei im einen Falle die Beschwerdefüh­ rer als Gesuchsteller, im andern als Einsprecher aufgetreten sind. Die­ ser Fall unterscheidet sich von dem in M. Sterchi, Komm. N. 6 zu Art. 13 des bernlschen Fürsprechergesetzes genannten Beispiel, wo ein Anwalt bei einem Baugesuch betreffend das gleiche Grundstück das eine Mal den Bauherrn, das andere Mal die einsprechenden Nachbarn vertrat. Soweit ersichtlich, bestünde vorliegend ein sachlicher Zusam­ menhang allenfalls noch im Vorhandensein eines Quartierplanes. Doch ist dieser Zusammenhang zu wenig eng, um einen Interessenkonflikt als gegeben erscheinen zu lassen. Entscheidend ist, ob mit dem Auftreten gegen einen früheren Kli­ enten die Gefahr verbunden ist, dass bewusst oder unbewusst Kennt­ nisse aus dem früheren Mandat verwendet werden. Diese Gefahr wird nie völlig ausgeschlossen werden können, doch darf sie nur gering sein, soll Prävarikation verneint werden (P. Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, S. 136). Da­ bei kommt es wesentlich darauf an, ob zwischen Anwalt und Mandant ein enges Vertrauensverhältnis bestand, was etwa bei familienrechtli­ chen Verfahren oder bei Strafverteidigungen zutreffen wird. Massge­ bend wird nicht zuletzt auch die Dauer eines Mandats sein. Dem Zeit­ ablauf kommt indes nur beschränkte Bedeutung zu (P. Wegmann, a.a.O. S. 136). Im Falle der Beschwerdeführer ging es seinerzeit ledig­ lich um die Wahrung einer Frist, materiell musste nicht zum Bauge­ such der Beschwerdeführer Stellung genommen werden. Die Gefahr, dass Kenntnisse aus dem früheren Mandatsverhältnis verwendet wer­ den konnten, ist unter den gegebenen Umständen als unerheblich zu bezeichnen. AAK 30.03.1994 3262 Anwalt. Gegenrechtsvereinbarung. Erteilung der Rechtspraktikantenbewilligung an einen Bewerber, der nicht die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, der aber in der 111