C. Gerichtsentscheide 3259. 3260 3259 Strafverfahren. Einstellung der Strafuntersuchung wegen ungenü­ genden Belastungstatsachen; "In dubio pro reo“ (Art. 153 StPO). Die endgültige Einstellung des Verfahrens Ist in Art. 153 ff. StPO gere­ gelt. Danach erlässt das Verhöramt eine Einstellungsverfügung, wenn es findet, eine Strafanzeige sei nicht an die Hand zu nehmen oder eine eingeleitete Strafverfolgung sei nicht weiter zu führen. Einstellungs­ verfügungen kommen namentlich in Betracht, wenn Prozessvoraus­ setzungen fehlen, kein strafrechtliches Verhalten vorliegt, die Unschuld des Beschuldigten feststeht oder die Belastungstatsachen für eine Überweisung an das Gericht nicht ausreichen. Beim vorliegenden Re­ kurs geht es um den letztgenannten Einstellungsgrund. Das Verhöramt hat gefunden, die Beweislage sei für eine Anklage ungenügend. Dies­ bezüglich ist davon auszugehen, dass im Zweifel Anklage zu erheben ist und eine endgültige Einstellung unter diesem Titel nur möglich ist, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht daran zu zweifeln ist, dass das Gericht zu einem Freispruch käme, wenn auch vielleicht nur in Anwendung des Grundsatzes “in dubio pro reo“ (vgl. Bänziger/ Stolz/Kobler, N. 6 zu Art. 153, dort zitierte Entscheide sowie Rekurs­ entscheide der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 1992 i.S. G. und G. gegen E. sowie vom 23. September 1992 i.S. W. gegen H.). StA 05.04.1994 3260 Appellation. Frist. Zustellung. Umstände, die die Annahme zulassen, der Adressat habe mit einer Zustellung rechnen müssen. Ein Rückbehaltungsauftrag an die Post hat keinen Einfluss auf die allgemeinen Vorschriften über die Zustellung (Art. 39, 214 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 214 Abs. 1 StPO ist die Appellation bei der Kantonsge­ richtskanzlei innert 14 Tagen seit der Zustellung des Rechtsspruches 108 C. Gerichtsentscheide 3260 schriftlich unter Beilage desselben anzumelden. Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung durch die Post (Art. 39 Abs. 1 StPO). Nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen gilt eine nicht abgeholte, eingeschrieben versandte Ge­ richtsurkunde als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist (vgl. Art. 169 VO zum Postverkehrsgesetz, SR 783.01) zugestellt (BGE 116 la 90, 115 la 14 ff. Erw. 3a mit Hinweisen). Die Zustellungsfiktion rechtfer­ tigt sich, weil sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht für die Prozessbeteiligten ergibt, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Eine polizeiliche Einver­ nahme vermag allerdings, wie das Bundesgericht in BGE 116 la 90 festgestellt hat, ein solches prozessrechtliches Verhältnis noch nicht zu begründen. Vorliegend ist ein solches indessen klar zu bejahen. Der Angeklagte nahm am 6. Dezember 1993 an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht teil. Dabei wurden Beweisergänzungen beschlossen. Er wurde von der Kantonsgerichtskanzlei über das Beweisergebnis orientiert und nahm am 17. Januar 1994 dazu schriftlich Stellung. Unter diesen Umständen musste er, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführt, mit einer Zustellung des Urteils in nächster Zeit rechnen. Der Angeklagte macht geltend, er habe wegen seiner längerdau­ ernden Auslandabwesenheit der Post den Auftrag erteilt, eingehende Sendungen bis zwei Monate zurückzubehalten. Auch in diesem Punkt ist mangels kantonalrechtlicher Vorschriften auf die Praxis des Bun­ desgerichtes abzustellen. Darnach bewirkt ein Rückbehaltungsauftrag keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über die Zustel­ lung von eingeschrieben versandten Entscheiden (BGE 113 lb 89 Erw. 2). Der Appellant weilte nach eigenen Angaben über drei Monate, nämlich vom 26. Januar 1994 bis 6. Mai 1994, durchgehend im Ausland. Somit handelte er in grobem Masse unsorgfältig, wenn er der Post einfach einen Rückbehaltungsauftrag erteilte, was ja für längstens zwei Monate möglich ist. Seiner Auffassung, dass ihn deshalb höchstens ein geringfügiges Verschulden treffe, vermag das Oberge­ richt nicht beizupflichten. OGer 23.08.1994 109