11 StPO von der Beurteilung der Einsprachen durch das Kantonsgericht spricht. Der II. Abschnitt der Strafprozessordnung skizziert die Zuständigkeitsord­ nung nur grob und ist alles andere als vollständig. Das Verhöramt er­ lässt immer wieder Verfügungen, die nicht ausdrücklich vom Gesetz genannt sind (z.B. Ablehnung eines Wiederaufnahmegesuches [Art. 157 StPO und Bänziger/Stolz/Kobler N. 3 dazu], Nichteintreten auf eine verspätete Zivilforderung [vgl. Art. 56 StPO], Verfügungen im Rahmen der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses [Zustän­ digkeit nach Verordnung, nicht nach Gesetz] und dergleichen).