C. Gerichtsentscheide 3257 3257 Strafverfahren. Zuständig zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache ist das Verhöramt. Die Einsprachefrist beginnt mit der "Zustellung", nicht mit der Aushändigung (Art. 11,39 ff., 180 StPO). 1. Der Rekurrent wirft die Frage auf, ob das Verhöramt funktionell zu­ ständig sei, das Nichteintreten auf die Einsprache zu verfügen. Er ver­ weist diesbezüglich auf die unterschiedlichen Lösungsvorschläge in der ersten und in der zweiten Auflage des Kommentars zur ausserrho- dischen Strafprozessordnung und ist der Meinung, über die Rechtzei­ tigkeit der Einsprache habe das Kantonsgericht zu entscheiden. a) Entgegen der Auffassung von Bänziger/Stolz (1980, Bern, zu Art. 180 Abs. 1 StPO), besteht eine ständige, wohl bis auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung zurückgehende Praxis des Verhöramtes, nach welcher dieses selbst über die Rechtzeitigkeit einer Einsprache entscheidet und nötigenfalls eine rekursfähige Verfügung erlässt. Die Staatsanwaltschaft ist schon mehrfach, erstmals am 2. Mai 1979, auf entsprechende Rekurse eingetreten und hat damit wenigstens indirekt die Zuständigkeit des Verhöramtes bestätigt. Nach Kenntnis der Staatsanwaltschaft ist denn auch noch nie dem Kantonsgericht die Vorfrage der Rechtzeitigkeit einer Einsprache unterbreitet worden. b) Für diese Praxis gibt es gute, gegenüber den Argumenten von Bänziger/Stolz eindeutig überwiegende Gründe. Die Einsprache ist nämlich kein devolutives Rechtsmittel und führt nicht automatisch zur Überprüfung der Sache durch eine höhere Instanz (was auch Bänzi­ ger/Stolz, Bern, zu Art. 180 StPO anerkennen). Die Einsprache be­ wirkt, dass das Verfahren weitergeht, als ob nie eine Strafverfügung bestanden hätte. Die Einsprache "beseitigt die Strafverfügung und setzt das Verfahren in den vorherigen Stand" ( [1992], N. 1 zu Art. 180 StPO). Auf die Einsprache hin können weitere Ermittlungen folgen oder nicht, und das Verfahren kann in der Folge durch neue Strafverfügung, durch Einstellungsverfügung oder durch Überweisungsverfügung erledigt werden. Der Erlass einer neuen Straf­ verfügung und die Einstellung des Verfahrens kommen denn auch weit häufiger vor als die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung. Unter diesen Umständen verbietet es sich von selbst, Bänziger/Stolz zu fol­ 104 C. Gerichtsentscheide 3257 gen, müsste ja sonst das Kantonsgericht in einer Mehrzahl von Fällen nach Feststellung der Gültigkeit einer Einsprache das Verfahren in die Untersuchung zurückweisen. c) Die verhöramtliche Praxis entspricht im übrigen auch den Be­ dürfnissen der Beschuldigten. Bejaht das Verhöramt die Gültigkeit ei­ ner Einsprache, so kann es in einem einfachen, bürgerfreundlichen Verfahren fehlerhafte Beurteilungen durch eine berichtigte Strafverfü­ gung oder gar eine Einstellung des Verfahrens korrigieren. Verneint es die Gültigkeit, so kann der Betroffene diesen Standpunkt in einem ein­ fachen, schriftlichen und kostengünstigen Verfahren klären lassen. Dieser Rechtsschutz ist der recht einfachen Fragestellung angemes­ sen und Ist weder konventions- noch verfassungswidrig. d) Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Strafpro­ zessordnung keine ausdrückliche Zuständigkeit des Verhöramtes für eine entsprechende Nichteintretensverfügung nennt, ebensowenig wie die vom Rekurrenten angerufene Tatsache, dass Art. 11 StPO von der Beurteilung der Einsprachen durch das Kantonsgericht spricht. Der II. Abschnitt der Strafprozessordnung skizziert die Zuständigkeitsord­ nung nur grob und ist alles andere als vollständig. Das Verhöramt er­ lässt immer wieder Verfügungen, die nicht ausdrücklich vom Gesetz genannt sind (z.B. Ablehnung eines Wiederaufnahmegesuches [Art. 157 StPO und Bänziger/Stolz/Kobler N. 3 dazu], Nichteintreten auf eine verspätete Zivilforderung [vgl. Art. 56 StPO], Verfügungen im Rahmen der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses [Zustän­ digkeit nach Verordnung, nicht nach Gesetz] und dergleichen). Im übrigen könnte man die Argumentation des Rekurrenten auch um­ kehren und dem Verhöramt beliebt machen, bei verspäteter Einspra­ che gegenüber dem Beschuldigten überhaupt nichts mehr zu unter­ nehmen, sondern (intern) die Rechtskraft zu bescheinigen und die Sa­ che auf sich beruhen zu lassen, bis der Betroffene allenfalls mit einer Rechtsverwelgerungs- oder Verzögerungsbeschwerde reagiert. Dass damit niemandem gedient wäre, liegt auf der Hand. Es Ist somit festzuhalten, dass das Verhöramt zu Recht die Frage der Gültigkeit, namentlich der Rechtzeitigkeit der Einsprache, geprüft und entschieden hat. 2. Der Rekurrent macht geltend, für den Beginn der Rekursfrist sei die polizeiliche Zustellung massgeblich. Das Gesetz spreche In diesem 105 C. Gerichtsentscheide 3257, 3258 Zusammenhang vom "Empfang der Strafverfügung", nicht von deren "Zustellung". Damit greift er die ständige Praxis der Strafverfolgungs­ behörden an, nach welcher "Empfang" hier das gleiche bedeutet wie Zustellung im Sinne von Art. 39 ff. StPO (vgl. [1992], N. 3 zu Art. 180 StPO). Er leitet insbesondere aus der geset­ zessprachlichen Differenz etwas ab, muss dabei aber gegen sich gel­ ten lassen, dass das Gesetz dort, wo es eine Frist an die faktische Aushändigung anknüpft, den Ausdruck "Übergabe" benützt (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO). Es gibt denn auch - ausser beim Verfahren gegen Abwesende, wo es darum geht, dass ohne rechtliches Gehör ent­ schieden wurde - keinen vernünftigen Grund dafür, dass der Adressat einer Einstellungsverfügung oder eines gerichtlichen Urteils eine an­ dere Rechtsstellung einnehmen sollte als derjenige einer Strafverfü­ gung. Vielmehr drängt es sich auf, alle Erkenntnisse, welche dazu ge­ eignet sind, ein Verfahren endgültig abzuschllessen, bezüglich der Zu­ stellung gleich zu behandeln. StA 20.07.1994 3258 Strafverfahren. Im Bereich des Verwaltungsstrafrechts Ist die Verwal­ tung nicht Geschädigte und damit nicht zur Ergreifung von Rechts­ mitteln legitimiert (Art. 54 Abs. 1, Art. 198 Ziff. 5 StPO). Das Verhöramt hat eine Im Zusammenhang mit einer Gewässerver­ schmutzung In einem Werkstattbetrieb angehobene Strafuntersuchung eingestellt. Die Staatsanwaltschaft trat auf einen dagegen erhobenen Rekurs der Kantonalen Umweltschutz- und Energiedirektion nicht ein, aus folgenden Erwägungen: 1. Die Rekurrentin anerkennt, dass die Strafprozessordnung ihr nicht ausdrücklich eine Rechtsmittelbefugnis zugesteht. Ihre Hinweise, wel­ che sich im wesentlichen auf Art. 54 StPO beziehen, lassen jedoch er­ kennen, dass sie sich als Geschädigte im Sinne der angeführten Be­ stimmungen sieht. Eine andere Begründung ihrer Legitimation kommt denn auch nicht in Frage, regelt ja Art. 198 StPO nach seinem Wortlaut 106