C. Gerichtsentscheide 3255. 3256 280 ff. ZPO. Sodann gilt es zu beachten, dass das Opferhilfegesetz die Anrufung einer Behörde mit den Funktionen der Anklagekammer (Botschaft. BBI 1990. 986) garantiert. Dies führt zum Schluss, dass je­ denfalls bezüglich Kognition die Vorschriften über den Rekurs anzu­ wenden sind. Es Nesse sich durch nichts rechtfertigen, die Berechti­ gung eines Verzichts auf Anklage lediglich unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Art. 280 ZPO auf Willkür und Rechtsverweige­ rung hin zu überprüfen. JuaK 22.06.1994 3256 Strafverfahren. Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung der Strafuntersuchung. Umstände, die den Beizug eines Anwalts als nicht notwendig erscheinen lassen (Art. 246 Abs. 1 StPO). 1. Gemäss Art. 246 StPO kann dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt wird, eine Entschädigung zugespro­ chen werden. Die kantonale Praxis hält sich diesbezüglich an die bun­ desgerichtliche Rechtsprechung. Nach dieser gibt es zwar keinen all­ gemeinen und unbestrittenen Grundsatz, wonach dem in einem Straf­ verfahren obsiegenden Beschuldigten eine Parteientschädigung zuge­ sprochen werden muss. Doch sind wenigstens dann die Anwaltsko­ sten zu ersetzen, wenn das kantonale Recht die Möglichkeit einer Ent­ schädigung vorsieht und zureichende Gründe den Beizug eines Rechtsvertreters als geboten erscheinen lassen, nicht jedoch dann, wenn solche objektiven Gründe fehlten und der Anwalt zum Beispiel aus Überängstlichkeit oder vorwiegend mit Rücksicht auf allfällige zivil- rechtliche Probleme beigezogen worden ist (vgl. die Nachweise bei Bänziger/Stolz/Kobler, N. 2 zu Art. 246 StPO). Von dieser Rechtspre­ chung ist auch Im vorliegenden Falle auszugehen, nachdem das kan­ tonale Strafprozessrecht keine für den Rekurrenten günstigeren Be­ stimmungen enthält. 2. Zur Frage, ob der Beizug eines Verteidigers im Sinne der zitierten Rechtsprechung geboten war, ist im konkreten Falle festzuhalten: 102 C. Gerichtsentscheide 3256 a) Das Verhöramt hatte auf Anzeige der Arbeitslosenkasse gegen­ über dem Beschuldigten nichts unternommen, ausser dass es ihn zu einer entsprechenden Einvernahme als Beschuldigten vorlud. Der Re­ kurrent hatte verschiedene Möglichkeiten, ohne Inkaufnahme "wesent­ licher Auslagen" oder "erheblicher vermögensrechtlicher Einbussen" (vgl. dazu Art. 237 Abs. 2 StPO) auf diese Vorladung zu reagieren. Insbesondere hätte er - sofern er dazu gesundheitlich in der Lage war - zur Einvernahme erscheinen oder diese verschieben lassen können. b) Statt solcher einfacher Vorkehren zog es der Rekurrent - was sein gutes Recht war - vor, die Reaktion auf die Vorladung seinem Rechtsanwalt zu überlassen, welcher sich nicht damit begnügte, sei­ nen Klienten krankheitshalber entschuldigen zu lassen, sondern sich bereits materiell zu einer ihm noch nicht näher vertrauten Anzeige ver­ nehmen liess. c) Dabei galt es, überaus einfache Sachverhaltsfragen zu klären, nämlich darzustellen, wie der Beschuldigte auf Schreiben der Arbeits­ losenkasse reagiert und inwiefern er die von diesem Amt gesetzten Fristen eingehalten hatte. d) Beim Rekurrenten handelt es sich, was amtsnotorisch ist, kei­ neswegs um einen Mitbürger, der seinen Standpunkt gegenüber Be­ hörden nicht vertreten könnte. Jedenfalls kann nicht ernsthaft be­ hauptet werden, er wäre für die Klärung so einfacher Fragen, wie sie hier Vorlagen, auf die Hilfe eines Rechtsbeistandes angewiesen gewe­ sen. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich zwangslos, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes hier nicht im Sinne der bundesgericht­ lichen Rechtsprechung “geboten“ war. Es bestand insgesamt keine Situation, die den Beschuldigten fürchten lassen musste, ohne Rechtsbeistand irgendwelche Nachteile erfahren zu müssen. Wenn er es vorzog, die einfachen Fragen, die sich für ihn mit der Vorladung des Verhöramtes stellten, umgehend durch seinen Rechtsanwalt beant­ worten zu lassen, so tat er dies auf eigenes Kostenrisiko. (Siehe auch ARGVP 4/1992 Nr. 3220.) StA 14.03.1994 103