C. Gerichtsentscheide 3252 3252 Pfändung. Widerspruchsverfahren. Die Ansprache des Ehemannes der Schuldnerin, der eherechtliches Miteigentum geltend macht, kann noch nach Erledigung der Ansprache eines Dritten erfolgen (Art. 107 SchKG). In einer Betreibung gegen Frau X pfändete das Betreibungsamt ver­ schiedenes Wohnungsmobiliar. Der anlässlich der Pfändung für die Schuldnerin anwesende Ehemann machte einen Drittanspruch gel­ tend. Z machte in der Folge beim Vermittleramt die Widerspruchsklage anhängig. Am Tage des Vermittlungsvorstandes liess Z die Klage durch Rechtsanwalt A zurückziehen. Dieser gelangte gleichentags als Vertreter des Ehemannes X an das Betreibungsamt und brachte vor, an den Pfändungsgegenständen habe X hälftiges Miteigentum. Das Betreibungsamt setzte erneut Frist zur Widerspruchsklage an. Die da­ gegen erhobene Beschwerde des Gläubigers wurde abgewiesen. Aus den Erwägungen: Ein Dritter, dem vom Betreibungsamt nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 SchKG Frist angesetzt worden ist, kann seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder an deren Erlös grundsätzlich solange geltend machen, als dieser nicht verteilt Ist (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Seitens des Betreibungsgläubigers besteht anderseits ein Interesse an einer möglichst frühzeitigen Anmeldung, soll er doch gegebenenfalls recht­ zeitig eine Ergänzungspfändung erwirken können. Gemäss bundesge­ richtlicher Rechtsprechung verwirkt der Dritte sein Recht zur Geltend­ machung seiner Eigentums- oder Pfandansprache, wenn er ohne be­ achtlichen Grund mit der Anmeldung längere Zeit zuwartet, obschon ihm bewusst sein muss, dass er damit den Gang des Verfahrens hemmt und den Gläubiger zu unnötigen Schritten veranlasst (BGE 114 III 94 f.). Eine allfällige Verwirkung bezöge sich freilich bloss auf das hängige Betreibungsverfahren, nicht auf den materiellen Anspruch selbst (K. Amonn, Grundriss des Schuldbetreibung- und Konkurs­ rechtes, 5. Auflage, Bern 1993, § 24 N. 22). In den Vereinbarungen vom 5. Januar und vom 9. Dezember 1992, in denen die Eheleute X Ihre Verfügungsmacht zur Sicherung von “Provisionsansprüchen" bzw. "offenen Rechnungen aus 1984 und 95 C. Gerichtsentscheide 3252 1985“ zu Gunsten von Z aufgeben, sind sämtliche in der Pfändungsur­ kunde vom 22. April 1994 unter den Pos. 4 - 30 aufgeführten Mobilien enthalten. Es handelt sich somit um ein - allerdings ungültiges - Faust­ pfandrecht, nicht um Eigentum, das Z ansprechen konnte. Dass X als juristischer Laie beim Pfändungsvollzug eine falsche Bezeichnung wählte, ist ihm nicht als absichtliche Verfahrensverzögerung anzula­ sten. Als dies bemerkt wurde, erfolgte der Rückzug des Vermittlungs­ begehrens, und unmittelbar darauf wurde beim Betreibungsamt der Miteigentumsanspruch geltend gemacht. Da sich die Ansprüche von Z und der eherechtliche Miteigentumsanspruch nach Meinung des X ausschlossen, kann diesem auch kein Vorwurf gemacht werden, dass er seinen Miteigentumsanspruch nicht schon bei der Pfändung gemel­ det hat. Dies wurde zwar behauptet, ist aber aufgrund der Ausführun­ gen des Betreibungsamtes nicht erwiesen. X verhielt sich nicht unkor­ rekt, wenn er dies erst tat, als feststand, dass die Drittansprache Z durch Klagerückzug erledigt war. Ein Zuwarten mit der Anmeldung des Drittanspruchs bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Pfändbar­ keit einer Sache ist nicht rechtsmissbräuchlich (BGE 114 III 96 ff. Erw. 3). Es lässt sich auch verfahrensökonomisch vertreten, eine Dritt­ ansprache nach der andern abzuhandeln. Dem Beschwerdegegner schadet eine Änderung des Rechtsstandpunktes nicht (vgl. BGE 86 III 64, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrundeliegt). Weil mit der Annahme einer verfahrensrechtlichen Verwirkung grösste Zurückhaltung geboten ist und diese Rechtsfolge nur bei of­ fensichtlichem Rechtsmissbrauch eintreten soll (K. Amonn a.a.O., § 24 N. 23), ergibt sich zusammenfassend, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdegegner zu Recht eine Frist zur Widerspruchsklage ange­ setzt hat. ABSchKG 30.08.1994 96