Hinweisen). Über die zur Anwendung kommende Betreibungsart wird auf dem Beschwerdeweg entschieden (vgl. auch Art. 85 Abs. 2 VZG). Eine Ausnahme bildet die Betreibung grundpfändlich gesicherter Zinsen oder Annuitäten nach Art. 41 Abs. 2 SchKG; diese kann der Gläubiger nach Wahl durch Betreibung auf Pfandverwertung oder or­ dentlicherweise durch Betreibung auf Pfändung oder Konkurs zur Voll­ streckung bringen. Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerdeeingabe, dass es sich bei der strittigen Forderung um die vereinbarte Kapitalab­ zahlung auf der Hypothek handelt. Es fragt sich somit lediglich, ob vorliegend Zinsen oder Annuitäten im Sinne von Art.