Gemäss Art. 9 Abs. 3 Anwaltstarif gilt als Streitwert bei wieder­ kehrenden Leistungen der fünffache Betrag einer Jahresleistung. Die Gesuchstellerin, der eine Viertelsrente von monatlich Fr. 364.- zuge­ sprochen worden ist, verlangte vor dem Versicherungsgericht eine Vollrente. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Streitwert von Fr. 15’000.-- schöpft den Tarif nicht aus und ist deshalb nicht zu bean­ standen. AAK 6.5.1993 97