Der Tarif enthält In Art. 9 Abs. 3 ausdrücklich eine Regelung für die Streitwertbestimmung bei Unterhaltsbeiträgen, Renten und ande­ ren periodischen Leistungen. Im Gegensatz zum Versicherungsgericht hält die Anwaltsaufsichtskommission dafür, dass die Entschädigung nicht nach Art. 10, sondern nach Art. 6 Anwaltstarif zu bemessen ist, da bei einer Rentenstreitigkeit klarerweise nicht von einem Fehlen des Streitwertes die Rede sein kann. Das schliesst freilich nicht aus, dass auch die weiteren Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre­ chung herangezogen werden. b) Gemäss Art.