Prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, was die Ar­ beit des Anwaltes erleichtert (BGE 114 V 87). a) Gemäss Art. 13 Anwaltstarif sind die Art. 6, 7 Ziff. 1, 2, 4, und 6, Art. 9 sowie Art. 10 anwendbar. Die letztgenannte Bestimmung regelt die Gebührenansätze für Prozesse ohne bestimmten Streitwert. Um einen solchen handelt es sich aber beim Streit um eine Invalidenrente nicht. Der Tarif enthält In Art. 9 Abs. 3 ausdrücklich eine Regelung für die Streitwertbestimmung bei Unterhaltsbeiträgen, Renten und ande­ ren periodischen Leistungen.