Von Bundesrechts wegen verbleibt lediglich die Überprüfung auf allfällige Verstösse ge­ gen das Willkürverbot (BGE 114 V 86 Erw. 4). Bemessungskriterien sind Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, Umfang der Ar­ beitsleistung und Zeitaufwand. Dabei entscheidet sich die Wichtigkeit der Streitsache nicht nach dem frankenmässigen Streitwert im zivilpro­ zessualen Sinn. Doch ist das wirtschaftliche Interesse an der Streitsa­ che zu berücksichtigen, ebenso wie anderseits der Umstand, dass der 96 C. Gerichtsentscheide 3243