Die Tätigkeit der Anwaltsaufsichtskommission im Moderati­ onsverfahren beschränkt sich darauf zu prüfen, ob sich die Anwalts­ forderung im Hinblick auf den Anwaltstarif als begründet erweist. Ne­ benbei kann immerhin festgehalten werden, dass ein Kostenvoran­ schlag vom Gesuchsgegner bestritten wird und dass ein solches Vor­ gehen in der Tat auch als unüblich zu bezeichnen wäre. 2. Die Bemessung der Parteientschädigung in Sozialversicherungssa­ chen ist grundsätzlich eine Angelegenheit des kantonalen Rechts, wel­ ches die entsprechenden Tarife zu erlassen hat. Von Bundesrechts wegen verbleibt lediglich die Überprüfung auf allfällige Verstösse ge­ gen das Willkürverbot (BGE 114 V 86 Erw.