1. Art. 13 Anwaltstarif erklärt für das versicherungsgerichtliche Verfah­ ren die für den Zivilprozess gültigen Gebührenansätze für anwendbar. Die Frage, ob ein mündlicher Kostenvoranschlag gemacht und das Mandat aufgrund dieses Kostenvoranschlages erteilt worden sei, ist nach den vorstehenden Erwägungen vom ordentlichen Richter zu ent­ scheiden. Die Tätigkeit der Anwaltsaufsichtskommission im Moderati­ onsverfahren beschränkt sich darauf zu prüfen, ob sich die Anwalts­ forderung im Hinblick auf den Anwaltstarif als begründet erweist.