C. Gerichtsentscheide 3243 4. Ö ffentliches Recht Anwaltsrecht 3243 Moderationsverfahren, versicherungsgerichtliche Streitigkeit. An­ wendung des Anwaltstarifs im Verfahren vor Versicherungsgericht (Art. 9 Abs. 3,10,13 Anwaltstarif). 1. Art. 13 Anwaltstarif erklärt für das versicherungsgerichtliche Verfah­ ren die für den Zivilprozess gültigen Gebührenansätze für anwendbar. Die Frage, ob ein mündlicher Kostenvoranschlag gemacht und das Mandat aufgrund dieses Kostenvoranschlages erteilt worden sei, ist nach den vorstehenden Erwägungen vom ordentlichen Richter zu ent­ scheiden. Die Tätigkeit der Anwaltsaufsichtskommission im Moderati­ onsverfahren beschränkt sich darauf zu prüfen, ob sich die Anwalts­ forderung im Hinblick auf den Anwaltstarif als begründet erweist. Ne­ benbei kann immerhin festgehalten werden, dass ein Kostenvoran­ schlag vom Gesuchsgegner bestritten wird und dass ein solches Vor­ gehen in der Tat auch als unüblich zu bezeichnen wäre. 2. Die Bemessung der Parteientschädigung in Sozialversicherungssa­ chen ist grundsätzlich eine Angelegenheit des kantonalen Rechts, wel­ ches die entsprechenden Tarife zu erlassen hat. Von Bundesrechts wegen verbleibt lediglich die Überprüfung auf allfällige Verstösse ge­ gen das Willkürverbot (BGE 114 V 86 Erw. 4). Bemessungskriterien sind Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, Umfang der Ar­ beitsleistung und Zeitaufwand. Dabei entscheidet sich die Wichtigkeit der Streitsache nicht nach dem frankenmässigen Streitwert im zivilpro­ zessualen Sinn. Doch ist das wirtschaftliche Interesse an der Streitsa­ che zu berücksichtigen, ebenso wie anderseits der Umstand, dass der 96 C. Gerichtsentscheide 3243 Prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, was die Ar­ beit des Anwaltes erleichtert (BGE 114 V 87). a) Gemäss Art. 13 Anwaltstarif sind die Art. 6, 7 Ziff. 1, 2, 4, und 6, Art. 9 sowie Art. 10 anwendbar. Die letztgenannte Bestimmung regelt die Gebührenansätze für Prozesse ohne bestimmten Streitwert. Um einen solchen handelt es sich aber beim Streit um eine Invalidenrente nicht. Der Tarif enthält In Art. 9 Abs. 3 ausdrücklich eine Regelung für die Streitwertbestimmung bei Unterhaltsbeiträgen, Renten und ande­ ren periodischen Leistungen. Im Gegensatz zum Versicherungsgericht hält die Anwaltsaufsichtskommission dafür, dass die Entschädigung nicht nach Art. 10, sondern nach Art. 6 Anwaltstarif zu bemessen ist, da bei einer Rentenstreitigkeit klarerweise nicht von einem Fehlen des Streitwertes die Rede sein kann. Das schliesst freilich nicht aus, dass auch die weiteren Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre­ chung herangezogen werden. b) Gemäss Art. 9 Abs. 3 Anwaltstarif gilt als Streitwert bei wieder­ kehrenden Leistungen der fünffache Betrag einer Jahresleistung. Die Gesuchstellerin, der eine Viertelsrente von monatlich Fr. 364.- zuge­ sprochen worden ist, verlangte vor dem Versicherungsgericht eine Vollrente. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Streitwert von Fr. 15’000.-- schöpft den Tarif nicht aus und ist deshalb nicht zu bean­ standen. AAK 6.5.1993 97