Er führt deswegen die verschriebenen Meikamente auf sich, um sich Linderung zu verschaffen. Wenn er sich n Wissen um einen Gerichtstermln einerseits und um seinen Gesundeitszustand anderseits ins Ausland begab, so musste er sich so oranlsieren, dass er den Termin wahrnehmen konnte. In diesem Zuammenhang Ist festzuhalten, dass der Angeklagte auch nicht einen wlngenden Grund für eine Auslandreise gerade zu diesem Zeitpunkt eltend gemacht hat. ) Zweifel am Vorliegen entschuldbarer Gründe ergeben sich aus dem mstand, dass der Angeklagte schon vor Kantonsgerlcht einer ersten orladung unter Angabe gesundheitlicher Gründe nicht Folge geleistet