Diese Ausführungen geben für das Gericht keinen Anlass, die vom Notfallarzt in S. in Kenntnis der Umstände vorgenommene Beurteilung in Zweifel zu zie­ hen. Dass der Angeklagte den Notfallarzt auch über die Notwendigkeit einer Rückreise wegen des Gerichtstermins unterrichtet hat, ist als si­ cher anzusehen. Dafür spricht jedenfalls, dass er bereits 20.15 Uhr sei­ nen Anwalt per Telefax benachrichtigt hat. Als nicht zweifelhaft er- 92 Gerichtsentscheide 3241