Mit der an der Appellationsverhandlung einge­ reichten Bescheinigung von Dr. X. vom 23. August 1993 will der Ap­ pellant Fahruntauglichkeit unter Medikamenteneinfluss beweisen. Nun werden aber in diesem Schreiben vorwiegend Schilderungen des An­ geklagten wiedergegeben. In Unkenntnis der Situation in S. könne Fahrtauglichkeit für den 24. Mai 1993 weder bestätigt noch dementiert werden. In den vergangenen zwei Jahren seien wegen der Beschwer­ den vereinzelt Hausbesuche verlangt worden. Diese Ausführungen geben für das Gericht keinen Anlass, die vom Notfallarzt in S. in Kenntnis der Umstände vorgenommene Beurteilung in Zweifel zu zie­ hen.