Gemäss Bericht des Hausarztes Y. durfte der Patient nach der Medikamenteneinnahme während 12 Stunden nicht Autofahren und bedurfte der Ruhe. Damit wäre es ihm möglich gewesen, am Verhandlungstage mit seinem Auto von S. nach Trogen zu reisen, denn die Fahrzeit dauert höchstens 3 bis 4 Stunden. b) Nach ärztlicher Beurteilung seitens des K.-Hospitals war der Ange­ klagte reisefähig. Somit hätte er noch an jenem Abend in die Schweiz zurückreisen können, wobei auch die Möglichkeit bestanden hätte, den Zug zu benützen. Mit der an der Appellationsverhandlung einge­ reichten Bescheinigung von Dr. X. vom 23. August 1993 will der Ap­ pellant Fahruntauglichkeit unter Medikamenteneinfluss beweisen.