zu Art. 176 StPO). Als ungenügende Entschuldigung betrachtete die Praxis etwa das Be­ haupten gesundheitlicher Gründe, die keiner Behandlung bedürfen und die nicht durch ein Arztzeugnis belegt sind ( Kobler, Komm. N. 6 zu Art. 35 StPO.) a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Angeklagte die schmerzstillen­ den Medikamente nach seinem Besuch im K.-Hospital am 24. Mai 1993, abends um 2000 Uhr eingenommen hat. Gemäss Bericht des Hausarztes Y. durfte der Patient nach der Medikamenteneinnahme während 12 Stunden nicht Autofahren und bedurfte der Ruhe.