Aus den Erwägungen: Art. 219 Abs. 1 StPO hält zur Erscheinenspflicht Im Appellationsverfah­ ren fest, dass die Appellation als zurückgezogen gilt, wenn der Appel­ lant der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt. Als unentschuldigt gilt, wer ohne oder ohne genügende Gründe fernbleibt. Das unentschuldigte Fernbleiben des Angeklagten hindert die Durchführung der Ver­ handlung selbst dann, wenn der Verteidiger erscheint (Bänziger/S tolz/ Kobler [2. Aufl.], Komm. N. 1 zu Art. 219 und N. 3 zu Art. 176 StPO).