Daran ändert auch die neuere undesgerichtliche Rechtsprechung nichts. Dem Rekurrenten wird von er Rekursinstanz, anders als in den vom Bundesgericht beurteilten allen, kostenrechtlich nicht vorgeworfen, trotz Alkoholgenusses ein lotorfahrzeug gelenkt zu haben. Vielmehr wird er für die unmittelba­ in Folgen einer - von ihm übrigens eingestandenen - Rechtspflichtsrietzung, bestehend in der Nichtbeachtung von Art. 51 Abs. 3 SVG, aftbar gemacht. StA 7.4.1993 241 ppellation, Erscheinenspflicht. Abschreibung der Appellation in- >lge nicht entschuldbaren Fernbleibens des Angeklagten (Art. 219 bs. 1 StPO).