, Gerichtsentscheide 3240 , 3241 Dtnit gegeben. Es fehlt ihm auch nicht das Merkmal der Adäquanz, ie Polizei hielt sich an das übliche Vorgehen, und die prozessualen olgen seines Fehlverhaltens waren für den Rekurrenten sogar vor- ussehbar. Wenn er trotzdem seine Rechtspflicht verletzte, nahm er ine umfassende Erforschung des Sachverhaltes samt den damit /vingend verbundenen Kosten in Kauf. d) Somit sind die Voraussetzungen eines Kostenspruchs zum achteil des Rekurrenten zu bejahen. Daran ändert auch die neuere undesgerichtliche Rechtsprechung nichts. Dem Rekurrenten wird von er Rekursinstanz, anders als in den vom Bundesgericht beurteilten allen, kostenrechtlich nicht vorgeworfen, trotz Alkoholgenusses ein lotorfahrzeug gelenkt zu haben. Vielmehr wird er für die unmittelba­ in Folgen einer - von ihm übrigens eingestandenen - Rechtspflicht- srietzung, bestehend in der Nichtbeachtung von Art. 51 Abs. 3 SVG, aftbar gemacht. StA 7.4.1993 241 ppellation, Erscheinenspflicht. Abschreibung der Appellation in- >lge nicht entschuldbaren Fernbleibens des Angeklagten (Art. 219 bs. 1 StPO). er Angeklagte, der auf 14.00 Uhr zur Appellationsverhandlung vor- eladen war, liess am frühen Morgen durch seinen Verteidiger mittei- n, er habe wegen eines Schmerzanfalles im Bein am Vorabend den otfalldienst aufsuchen müssen und in der Folge schmerzstillende littel eingenommen. Diese Mittel, die ihm der Hausarzt verschrieben atte, führte er mit sich, weil er wegen eines früheren Unfalls anschei- end des öftern Schmerzanfälle erleidet. Nach Aussagen des Ange- agten verursacht die Einnahme des Mittels in höheren Dosierungen chwindel. Da er sich im süddeutschen Raum aufgehalten habe, habe r deshalb nicht rechtzeitig zur Verhandlung nach Trogen reisen kön- en. 91 C. Gerichtsentscheide 3241 Aus den Erwägungen: Art. 219 Abs. 1 StPO hält zur Erscheinenspflicht Im Appellationsverfah­ ren fest, dass die Appellation als zurückgezogen gilt, wenn der Appel­ lant der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt. Als unentschuldigt gilt, wer ohne oder ohne genügende Gründe fernbleibt. Das unentschul- digte Fernbleiben des Angeklagten hindert die Durchführung der Ver­ handlung selbst dann, wenn der Verteidiger erscheint (Bänziger/S tolz/ Kobler [2. Aufl.], Komm. N. 1 zu Art. 219 und N. 3 zu Art. 176 StPO). Als ungenügende Entschuldigung betrachtete die Praxis etwa das Be­ haupten gesundheitlicher Gründe, die keiner Behandlung bedürfen und die nicht durch ein Arztzeugnis belegt sind ( Kobler, Komm. N. 6 zu Art. 35 StPO.) a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Angeklagte die schmerzstillen­ den Medikamente nach seinem Besuch im K.-Hospital am 24. Mai 1993, abends um 2000 Uhr eingenommen hat. Gemäss Bericht des Hausarztes Y. durfte der Patient nach der Medikamenteneinnahme während 12 Stunden nicht Autofahren und bedurfte der Ruhe. Damit wäre es ihm möglich gewesen, am Verhandlungstage mit seinem Auto von S. nach Trogen zu reisen, denn die Fahrzeit dauert höchstens 3 bis 4 Stunden. b) Nach ärztlicher Beurteilung seitens des K.-Hospitals war der Ange­ klagte reisefähig. Somit hätte er noch an jenem Abend in die Schweiz zurückreisen können, wobei auch die Möglichkeit bestanden hätte, den Zug zu benützen. Mit der an der Appellationsverhandlung einge­ reichten Bescheinigung von Dr. X. vom 23. August 1993 will der Ap­ pellant Fahruntauglichkeit unter Medikamenteneinfluss beweisen. Nun werden aber in diesem Schreiben vorwiegend Schilderungen des An­ geklagten wiedergegeben. In Unkenntnis der Situation in S. könne Fahrtauglichkeit für den 24. Mai 1993 weder bestätigt noch dementiert werden. In den vergangenen zwei Jahren seien wegen der Beschwer­ den vereinzelt Hausbesuche verlangt worden. Diese Ausführungen geben für das Gericht keinen Anlass, die vom Notfallarzt in S. in Kenntnis der Umstände vorgenommene Beurteilung in Zweifel zu zie­ hen. Dass der Angeklagte den Notfallarzt auch über die Notwendigkeit einer Rückreise wegen des Gerichtstermins unterrichtet hat, ist als si­ cher anzusehen. Dafür spricht jedenfalls, dass er bereits 20.15 Uhr sei­ nen Anwalt per Telefax benachrichtigt hat. Als nicht zweifelhaft er- 92 Gerichtsentscheide 3241 cheint weiter, dass der Notfallarzt sich auch darüber im klaren war, ass der Angeklagte mit dem Auto unterwegs war. Wäre der Zustand es Angeklagten derart gewesen, dass die empfohlene antiphlogisti- che Behandlung eine für einen Automobilisten bedenkliche Dosierung rfordert hätte, wäre vom Arzt sicherlich ein Hinweis gemacht worden. ) Der Angeklagte erleidet nach eigener Darstellung häufig unvorher- esehene Schmerzanfälle. Er führt deswegen die verschriebenen Me- ikamente auf sich, um sich Linderung zu verschaffen. Wenn er sich n Wissen um einen Gerichtstermln einerseits und um seinen Gesund- eitszustand anderseits ins Ausland begab, so musste er sich so or- anlsieren, dass er den Termin wahrnehmen konnte. In diesem Zu- ammenhang Ist festzuhalten, dass der Angeklagte auch nicht einen wlngenden Grund für eine Auslandreise gerade zu diesem Zeitpunkt eltend gemacht hat. ) Zweifel am Vorliegen entschuldbarer Gründe ergeben sich aus dem mstand, dass der Angeklagte schon vor Kantonsgerlcht einer ersten orladung unter Angabe gesundheitlicher Gründe nicht Folge geleistet at. Schliesslich spricht der Umstand, dass unklar ist, welcher Körperteil ffektiv Beschwerden verursachte, nicht für eine das Mass des Durch- shnittllchen übersteigende Erkrankung mit erheblichen Auswirkungen ir die Fahrfähigkeit. Im Schreiben des Hausarztes ist von Schmerzen n Fussgelenk die Rede, ebenso Im Schreiben von Dr. X.. vom 23. Au- ust 1993. Allerdings hatten beide Medizinalpersonen den Patienten ur fraglichen Zeit nicht gesehen, sondern geben dessen Schilderun­ en wieder. Demgegenüber wird In den Berichten des K.-Hospitals in . von Kniebeschwerden gesprochen. OGer 24.8.1993 Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde t vom Bundesgericht am 27.4.1994 abgewiesen worden.) 93